Satzung
Satzung des „Fördervereins Biosphärenreservat Flusslandschaft Elbe – Brandenburg e.V.“
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen
„Förderverein Biosphärenreservat Flusslandschaft Elbe-Brandenburg“
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(2) Sitz des Vereins ist 19309 Lenzen, Seestr.18
(3) Der Verein ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister eingetragen und
führt den Zusatz e.V.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist es, die Entwicklung im brandenburgischen Teil des länderübergreifenden Biosphärenreservat Flusslandschaft Elbe-Brandenburg auf
der Grundlage der Kriterien für Biosphärenreservate (Man and Biosphere) zu
fördern. Dies gilt insbesondere für die Bereiche Naturschutz, Umweltbildung,
Forschung, Kunst und Kultur sowie Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass
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a) die Entwicklung des Biosphärenreservates nach Kräften unterstützt
wird;
b) Initiativen zur nachhaltigen Entwicklung aufgegriffen und unterstützt
werden, um den Schutz der Natur- und Kulturlandschaft, insbesondere
der ökologisch orientierten Landnutzung zu fördern;
c) Forschungsaufträge, Gutachten und wissenschaftliche Veranstaltungen,
die das Anliegen des Biosphärenreservates unterstützen, angeregt,
vergeben, ausgewertet, publiziert und finanziert werden;
d) Öffentlichkeitsarbeit, Umweltbildung sowie die Kunst und Kultur im Biosphärenreservat gefördert werden;
e) Projekte der praktischen Naturschutzarbeit gefördert werden;
f) Spenden und andere Geldmittel zur Finanzierung des Vereinszweckes
und seiner vorgenannten Verwirklichungsweisen gesammelt und beschafft
werden.
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Darüber hinaus steht der Verein auch der Förderung anderer Projekte aufgeschlossen
gegenüber, sofern sie dem Vereinszweck entsprechen.
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§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
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Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten
oder öffentlichen Rechts werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu fördern
und ihren Beitragspflichten nachzukommen.
Die Rechte juristischer Personen werden durch natürliche Personen wahrgenommen.
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(2) Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Verein zu stellen.
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(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand. Gegen die Ablehnung
eines Aufnahmeantrages kann die Mitgliederversammlung angerufen werden,
welche dann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.
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(4) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod oder rechtskräftige Löschung bzw. Auflösung (bei juristischen Personen) durch Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich ist und spätestens bis 30. September schriftlich gegenüber
dem Vorstand erklärt sein muss, oder durch Ausschluss aus wichtigem Grunde, z.B. wegen vereinsschädigendem Verhaltens oder wegen mehrfachen Beitragsverzuges. Über einen Ausschluss entscheidet der Vereinsvorstand. Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich (Einschreiben mit Rückantwort bzw. Aushändigung gegen Quittung) mitzuteilen. Gegen diesen ist binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich Beschwerde
möglich. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung, deren Entscheidung ist endgültig. Macht das Mitglied vom Recht der Beschwerde innerhalb
der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Bis zum Ausschluss fällige Beitragsforderungen bleiben unberührt. Bei Nicht-Bezahlung der fälligen Beiträge erfolgt nach dreimaliger schriftlicher
Mahnung der Ausschluß.
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§ 6 Förderer des Vereins
(1) Jeder an den Zielen des Vereins Interessierte kann Förderer des Vereins werden.
Eine Mitgliedschaft erwirbt der Förderer hierdurch nicht.
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(2) Der Förderbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
festgesetzt.
§ 7 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitgliedschaft berechtigt
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a) zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung des Vereins und des Verbandes und zur Ausübung der Mitgliederversammlung zukommender Rechte.
b) zur Wahrnehmung des aktiven und passiven Wahlrechts. Bei Wahlen und Beschlussfassungen hat jedes Mitglied eine Stimme.
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(2) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Jahresbeitrages. Dieser ist mit Beginn des Geschäftsjahres
fällig.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitglieder und der Vorstand.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Es sind dies die/der Vorsitzende,
die/der erste und die/der zweite stellvertretende Vorsitzende, der/die Schriftführer/
in und der/die Kassierer/in.
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(2) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre und währt bis zur
Neuwahl. Die Wiederwahl ist zulässig.
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(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe einer Amtsperiode aus, so können
die übrigen Vorstandsmitglieder an seine Stelle ein neues Mitglied bis zur
nächsten Mitgliederversammlung berufen.
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(4) Der Vorstand leitet den Verein ehrenamtlich.
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(5) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
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(6) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung der laufenden Geschäftstätigkeit einen Gesch.ftsführer bestellen, eine Geschäftsstelle einrichten sowie Fach- und Arbeitsausschüsse bilden oder einen Beirat berufen. In den Ausschüssen und im Beirat können auch externe Fachkräfte beteiligt werden.
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(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der erste
stellvertretende Vorsitzende, und zwar jede/r für sich allein.
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(8) Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie hat folgende
Aufgaben:
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a) Festlegen der inhaltlichen Grundlagen der Arbeit des Vereins
b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und Verhandlungen überdiese
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen
d) Entlastung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder
e) Beratung und Beschluss über den Haushaltsplan und Festsetzung des Jahresbeitrages.
f) Wahl des Vorstandes
g) Wahl zweier Kassenprüfer/innen und einer/eines Stellvertreterin/
Stellvertreters
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und eingebrachte Anträge
i) Entscheidung über Aufnahme eines Mitgliedes bei Ablehnung durch den Vorstand und über die Beschwerde eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
j) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
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(2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch die/den
Vorsitzende/n einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder
mindestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin unter Mitteilung der Tagesordnung.
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(3) Anträge von Mitgliedern zur Änderung der Tagesordnung und zur
Beschlussfassung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet
über die Anträge.
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(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
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(5) Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Bestimmungen über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins lt. §§ 11 und 15 bleiben hiervon
unberührt.
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(6) Jedes Mitglied, das mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung
rechtmäßig in den Verein aufgenommen wurde, hat eine Stimme; Vertretung
ist nicht zulässig.
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(7) Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kasse durch zwei
Kassenprüfer/innen zu prüfen.
(8) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der
Mitglieder dieses unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.
(9) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind
Niederschriften anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden und von dem/der
Protokollführer/in zu unterzeichnen sind.
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§ 11 Satzungsänderungen
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(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung darstellt, ist eine Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Vereinsmitglieder
anwesend ist. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder für den Beschluss gestimmt haben.
(2) Ist eine Mitgliederversammlung im Sinne des Abs. (1) nicht beschlussfähig, stimmen aber zwei Drittel der anwesenden Mitglieder für eine Satzungsänderung, so kann auf der folgenden Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, ohne dass die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss.
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§ 12 Mittel des Vereins
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(1) Der Verein finanziert sich aus:
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- Spenden, Zuwendungen, Schenkungen;
- Einnahmen aus Veranstaltungen, Veröffentlichungen und sonstigen Erlösen;
- Mitgliedsbeiträgen.
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(2) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im Januar des laufenden
Jahres im voraus fällig. Die Mitgliederversammlung des Vereins entscheidet
über dessen Höhe. Sie kann den Beitrag für Schüler/innen und Studentinnen/
Studenten bis zu 50 % ermäßigen.
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(3) Den Vereinsmitgliedern kann der im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit entstandene
Aufwand auf Nachweis erstattet werden. Ein direkter Anspruch besteht
jedoch nicht.
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§ 13 Rechnungsprüfung
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(1) Zur Rechnungsprüfung kann sich die Mitgliederversammlung zweier gewählter
Rechnungsprüfer/innen oder aber einer vereidigten Wirtschaftsprüferin/eines
vereidigten Wirtschaftsprüfers (letztere/n auch gegen angemessene Vergütung)
bedienen.
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(2) Die Rechnungsprüfer/innen werden jeweils für die Dauer von 2 Geschäftsjahren
gewählt, und zwar im sogenannten Reißverschlussverfahren (erstmals einer
nur für ein Geschäftsjahr); sie müssen nicht Vereinsmitglieder sein; ihre
unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.
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§ 14 Allgemeine Bestimmungen
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(1) Jede Tätigkeit im Verein (ausgenommen die der Angestellten) ist ehrenamtlich.
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(2) Angestellte des Vereins können nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
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(3) Scheiden Vorstandsmitglieder während ihrer Amtszeit aus dem Verein aus
oder treten sie von ihrem Amte zurück, ist Nachwahl zulässig und geboten. Im
übrigen bleiben die Vortandsmitglieder solange im Amt, bis sie sich durch die
Neuwahl neu konstituiert haben. Das gleiche gilt für Mitglieder des Vereins,
die in ein Amt außerhalb des Vorstandes gewählt worden sind.
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(4) Die Stimmrechte der Delegierten (als Vertreter von juristischen Personen als
Mitglieder in der Mitgliederversammlung) stellt der Versammlungsleiter zu Beginn
der Versammlung verbindlich zu Protokoll fest. Über Einsprüche gegen
die Feststellung aus der Mitte der Versammlung entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei diejenigen
Delegierten, deren Stimmrecht der Versammlungsleiter nicht festgestellt
hat, weder mitzählen noch mit abstimmen.
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(5) Wahlen erfolgen geheim, es sei denn, dass einstimmig eine offene Wahl beschlossen
wird. Wird bei mehreren Kandidatinnen/Kandidaten im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreicht, ist eine Stichwahl zwischen beiden Bewerberinnen/Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der dann die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Eine Enbloc-Wahl ist auf Antrag aus der Mitte der Versammlung gültig, wenn die Versammlung zuvor einem solchen Antrag mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zugestimmt hat.
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(6) Beschlüsse werden vorbehaltlich anderweitiger satzungsmäßiger Regelung
mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt;
Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.
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§ 15 Auflösung des Vereins
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(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung und nur mit einer . Mehrheit der anwesenden Mitglieder
bzw. Delegierten beschlossen werden, wenn diese Versammlung mit einer
Frist von mindestens 4 Wochen und ausdrücklich nur zu diesem Zweck einberufen
worden ist.
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(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall seines vorstehend
beschriebenen Zweckes oder dessen wesentlicher Änderung fällt das
Vereinsvermögen an einen anderen Verein, über den die Mitgliederversammlung
zu entscheiden hat. Das Finanzamt ist über diese Entscheidung zu
informieren und muß sein Einverständnis erklären.
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§ 16 Schlussbestimmungen
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(1) Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, gelten die gesetzlichen
Vorschriften.
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(2) Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.10.2004 im
Sandkrug beschlossen. Sie ersetzt die Satzung der Mitgliederversammlung
vom 28. März 2002 in Wittenberge.
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Sandkrug, den 27.10.2004
Krista Dziewiaty
1. Vorsitzende
Susanne Gerstner
Protokollführerin